Keine Beschwerdebefugnis des Gesellschafters bei Ablehnung der Löschung des Geschäftsführers

Der Gesellschafter einer GmbH hat keine Beschwerdebefugnis, wenn sein Antrag vom Amtsgericht (Handelsregister) auf Löschung des (evtl. fehlerhaft) berufenen Geschäftsführers zurückgewiesen und er für die Beschwerde keine Gründe nach § 59 Abs. 1 FamFG hat.

 

Nach § 59 Abs. 1 FamFG muss die angefochtene Entscheidung bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren; ein bloß rechtliches oder wirtschaftliches Interesse ist nicht ausreichend.

 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.03.2023 - 3 Wx 55/22 -

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