Zwangsgeld bei unterlassener Mitwirkung im Versorgungsausgleich zum Versicherungsverlauf

Im Rahmen der Feststellung des Versorgungsausgleichs sind die beteiligten Eheleute auf Anordnung des Gerichts zur Mitwirkung verpflichtet, § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG. Kommt ein Ehegatte dem nicht nach, kann ein Zwangsgeld verhangen werden (§ 35 FamFG), wenn darauf (zur Warnung) hingewiesen wurde.

 

Ein Zwangsgeld kann dann nicht verhangen werden, wenn der Beteiligte dem zwar nicht nachkommt, die Anordnung formal aber fehlerhaft war. Die Anordnung, Fehlzeiten aufzuklären oder „Unterlagen“ vorzulegen ist unzureichend. Vielmehr müssen die Fehlzeiten genannt werden und angegeben werden, welche Belege vorgelegt werden müssen und welche Angaben (welche Erwerbstätigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt hat, wann er innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt hat) erforderlich sind.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -

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