Grundbuchberichtigungsantrag der Erben eines verstorbenen GbR-Gesellschafters

Mit dem Ableben eines GbR-Gesellschafters wandelt sich grundsätzlich die GbR in eine Abwicklungsgesellschaft. Ein Gesellschaftsvertrag kann die Anwachsung des Gesellschaftsanteils mit einer entsprechenden Fortsetzungsklausel oder einem Eintrittsrecht regeln. Erfolgt dies nicht, werden Gesellschafter der Abwicklungsgesellschaft anstelle des verstorbenen Gesellschafters dessen Erben.

 

Hält die GbR Grundvermögen bedarf es zur Wahrung der Erben im Grundbuch keiner Bewilligung nach § 19 GBO. Es kann Berichtigung des Grundbuchs wegen (nachträglicher) Unrichtigkeit beantragt werden. Dazu müssen die verbliebenen Gesellschafter in der Form des § 29 GBO erklären, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht besteht und besondere Vereinbarung für den Kündigungs- und Todesfall nicht getroffen wurden, ferner die Erben in der Form des § 29 GBO erklären, dass nach ihrer Kenntnis weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht noch abweichende Vereinbarungen für den Kündigungs- oder Todesfall getroffen wurden.

 

 

 OLG Rostock, Beschluss vom 02.05.2023 - 3 W 13/23 -

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