Mangelhafte Bauleistung, Folgeschaden und Mitverursachung durch dritte Unternehmen

Zum Nachweis der Kausalität der Haftung mehrerer Beteiligter bei ungewissen Verursachungsbeitrag nach § 830 Abs. 1 S. 2 BGB: Eine Ersatzpflicht ist nicht nur für solche Schäden gegeben, die auf dem pflichtwidrigen Verhalten eines Bauunternehmers beruhen, sondern die im Deliktsrecht angesiedelte Norm des § 830 BGB ist auch im Bereich der vertraglichen Haftung entsprechend anzuwenden.

 

Voraussetzung für die Einbeziehung von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB ist, dass bei dem in Anspruch Genommenen wie bei den übrigen Beteiligten ein anspruchsbegründendes Verhalten vorliegt, sieht man vom Nachweis der Ursächlichkeit dieser haftungsbegründenden Tatsache für den Schaden ab, weiterhin eine der unter den Begriff der Beteiligung  zusammengefassten Personen diesen verursacht haben muss und nicht festzustellen ist, welcher von ihnen den Schaden ganz oder teilweise verursacht hat.

 

§ 830 Abs. 1 S. 2 BGB trägt der Beweisnot des Klägers (hier: Bauherr) Rechnung. Die Beweislast im Rahmen des § 830 BGB trägt derjenige, der für diese Schadensquelle verantwortlich ist (vorliegend neben dem in Anspruch Genommenen noch weitere am Bau Beteiligte, die fehlerhaft arbeiteten). Zwar kann sich jeder Beteiligte exkulpieren, indem er den Nachweis erbringt, dass sein Verhalten nicht ursächlich für den Schaden sei; ein reines Bestreiten der Verantwortlichkeit reicht nicht aus.

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 18.04.2023 - 14 U 1551/22 -

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