Unternehmensgewinn entfällt bei Schadensberechnung einer Kfz-Werkstatt für eigenes Kfz ?

Ist der Geschädigte eines Kfz Betreiber einer auf Gewinn abzielenden Kfz-Werkstatt und macht er nach einem Verkehrsunfall fiktiven Schadensersatz geltend, hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die bei einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entstehen.

 

Der Geschädigte muss sich allerdings auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Kfz-Werkstatt verweisen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet war und es ihm zumutbar ist, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen, § 254 Abs. 2 S. 1 BGB. In diesem Fall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf den in der Schadensabrechnung enthaltenen Unternehmensgewinn. Dies gilt sowohl bei der konkreten wie auch bei der fiktiven Schadensabrechnung.

 

Im Rahmen der Behauptung des Schädigers, der Betrieb des Geschädigten sei nicht ausgelastet gewesen, obliegt dem Geschädigten die sekundäre Darlegungslast zur Auslastungssituation oder Geltendmachung von Gründen, die eine Unzumutbarkeit einer Eigenreparatur begründen.

 

 

BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22 -

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