Parteibezeichnung in Berufungsschrift und fehlende Vollständigkeit beklagter Streitgenossen

In der Berufungsschrift ist anzugeben, für wen und gegen wen das Rechtmittel eingelegt wird, § 519 Abs. 2 ZPO. Für die Bezeichnung der Rechtmittelgegner sind nicht so strenge Anforderungen gefordert, wie für den Rechtsmittelführer.

 

Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, ist im Zweifel anzunehmen, dass sich das Rechtsmittel gegen alle richtet, wenn sich nichts anderes aus der Rechtmittelschrift (z.B. bereits gestellten Anträgen) oder Anlagen ergibt.

 

Der Umstand, dass nur der erste der gegnerischen Streitgenossen in der Berufungsschrift als Berufungsbeklagter benannt wird, spricht dafür, dass sich das Rechtsmittel gegen alle richtet. Auch spricht dafür, wenn eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf nur einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Ansehung des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoff ungewöhnlich oder gar fernliegend ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 07.03.2023 - VI ZB 74/22 -

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