ESt: Haushaltsnahe Dienstleistung -begründet ein Hausnotrufsystem eine Steuerermäßigung ?

Bei einem Hausnotrufsystem, welches im Notfall lediglich den Kontakt zu einer Zentrale herstellt, die bei Erforderlichkeit Dritte verständigt (Angehörige, Arzt pp.), handelt es sich nicht um eine haushaltsnahe Dienstleistung, die nach § 35a Abs. 1 S.1 Alt. 2 EStG eine Steuerermäßigung bewirkt.

 

Anders verhält es sich, wenn der Pfleger im Bereich des betreuten Wohnens mit einem Piepser versehen ist, durch den Notfälle direkt an ihn gemeldet werden und der auch zur Notfall-Soforthilfe verpflichtet ist.

 

 

BFH, Urteil vom 15.02.2023 - VI R 7/21 -

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