beA: Keine Verjährungshemmung bei fehlender Signatur der Klageschrift eines Einzelanwalts

Wird eine Klageschrift nicht vollständig dem Gericht als elektronisches Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, entspricht sie nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 130a ZPO, wenn sie nicht qualifiziert wurde oder zumindest signiert wurde. Die (einfache) Signatur hat z.B. durch Wiedergabe des Namens des das Dokument verantwortenden Rechtsanwalts oder einer eingescannten Unterschrift desselben zu erfolgen.

 

Die unvollständig bei Gericht eingereichte Klageschrift, die keine Signatur (eine qualifizierte Signatur noch eine einfache Signatur) aufweist, ist nicht geeignet, eine laufende Verjährung zu hemmen, § 204 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Wird die Signatur erst nach Eintritt der Verjährung nachgeholt, wirkt dies nicht zurück. Auf die Einrede der Verjährung hin ist die Klage abzuweisen.

 

Der Umstand, dass der Rechtsanwalt nach dem von ihm genutzten Briefkopf als Einzelanwalt tätig ist, rechtfertigt keine Ausnahme von dem Erfordernis des § 130a ZPO zur Signatur.

 

 

LG Kassel, Hinweisbeschluss vom 31.05.2023 - 1 S 177/22 -

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