Haftpflichtversicherung: Mitversicherung des volljährigen Kindes und häusliche Gemeinschaft

In der privaten Haftpflichtversicherung sind die Familienmitglieder mitversichert, wenn dies in den Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) vorgesehen ist. Damit kann sich nach den AHB die Haftpflichtversicherung auch auf volljährige Kinder des Versicherungsnehmers mit abgeschlossener Berufsausbildung erstrecken, wobei in der Regel darauf abgestellt wird, dass diese in „häuslicher Gemeinschaft“ mit dem Versicherungsnehmer leben.

 

Wird nach den AHB auch verlangt, dass die Meldeanschrift des Kindes die gleiche ist wie jene des Versicherungsnehmers, reicht alleine die Vorlage der Meldebescheinigung nicht aus, eine Mitversicherung anzunehmen. Erforderlich ist zudem die Darlegung der häuslichen Gemeinschaft.

 

Eine häusliche Gemeinschaft besteht bei einem nicht ganz vorübergehenden Verhältnis der Wohngemeinschaft, die vor allem in einer einheitlichen Wirtschaftsführung zum Ausdruck kommt; Indizien sind zumindest die teilweise gemeinsame Nutzung von Hausrat und Räumen, die Gewährung von Kost und Logis oder finanzieller Mittel, die Dauer des gemeinsamen Wohnens und das Befinden persönlicher Gegenstände des Mitversicherten in der Wohnung.

 

 

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 04.04.2023 - 4 U 2595/22 -

Kommentare: 0