Tageseinrichtung: Sturz bei begleiteten Spaziergang bei Glatteisgefahr

Besteht eine allgemeine Glatteisgefahr, lässt sich aber Glatteis im Bereich der Sturzstelle der Betreuten nicht feststellen, liegt in dem begleiteten Spaziergang kein Pflege- oder Organisationsverschulden der Tagespflegeeinrichtung.

 

Die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 1 BGB für einen Fehler des Behandlers greift auch im Bereich der Pflege. Voraussetzung ist, dass es sich um pflegerische Maßnahme im engeren Sinne handelt. Das ist bei einem begleitenden Spaziergang nicht der Fall (entsprechend für einen Physiotherapeuten bei einer Gangschulung OLG Frankfurt, Urteil vom 29.08.2017 - 8 U 172/16 -), da der menschliche Organismus nicht beherrschbar ist.

 

Ob die begleitende Person (hier eine Praktikantin) hinreichend qualifiziert ist, kann auf sich beruhen, wenn nicht der Geschädigte einen kausalen Zusammenhang mit dem Sturz belegt. Die Beweiserleichterung des § 630h Abs. 4, die auch bei des Pflegeeinrichtung anwendbar ist, greift nicht, da diese voraussetzt, dass eine (für den Schaden kausal gewordene) Handlung tatsächlich eine spezifische Ausbildung erforderlich ist. Das ist für einen begleitenden Spaziergang, den jeder Erwachsene mit durchschnittlichen Verantwortungsgefühl als Begleiter durchführen kann (§ 291 ZPO), nicht der Fall.

 

 

OLG Bamberg, Beschluss vom 21.02.2023 - 4 U 222/22 -

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