Mittelbare Verursachung des Schadens für Tierhalterhaftung ausreichend

Der Tierhalter haftet nach § 833 S. 1 BGB, wenn „durch ein Tier“ ein Schaden verursacht wird. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Haftung.

 

Eine unmittelbare Verletzung durch das Tier (z.B. Beißen des Hundes) muss nicht erfolgen. Ausreichend ist, dass eine Verletzung adäquat kausal auf ein Tierverhalten zurückzuführen ist.

 

Dies ist der Fall, wenn sich der Halter einer Katze durch eine von einem Hund hervorgerufene Gefahr für die Katze zum Eingreifen veranlasst sieht und beim Hineilen durch einen Sturz verletzt.

 

Kommt es unmittelbar nach dem Sturz und dem erfolgten Aufstehen zu einem erneuten Sturz, so kann auf sich beruhen, ob die Verletzung aus dem ersten oder zweiten Sturz stammt und der zweite Sturz von dem anderen Tier (Hund) unmittelbar verursacht wurde, da er immer noch adäquat kausal auf das Verhalten des Hundes beruht.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2023 - 4 U 240/21 -

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