Sturz des Businsassen bei Notbremsung, Betriebsgefahr und Mitverschulden

Bei grünen Ampellicht an einer Kreuzung darf der Kraftfahrzeugführer nach den Regeln des § 9 StVO abbiegen. Gegenüber (querenden) Fußgänger (in der einfahrenden Straße) ist allerdings besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu warten, § 9 Abs. 3 S. 3 StVO.

 

Hält sich der Businsasse nicht ordnungsgemäß fest und stürzt er, scheidet eine Haftung des Halters/Fahrers/Kfz-Versicherers aus der Gefährdungshaftung (§§ 7, 8a, 18 StVG) bei einfacher Betriebsgefahr aus. Treten besondere Umstände hinzu, die eine gesteigerte Betriebsgefahr begründen, verringert sich das Eigenverschulden des Businsassen.

 

Fahrgäste in Straßenbahnen und Bussen haben eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass sie bei typischen und zu erwartenden Bewegungen eines Busses nicht zu Fall kommen und sich dementsprechend festzuhalten (ältere Fahrgäste mit beiden Händen); bei ausgelösten Haltesignal ist ein Sitzplatz erst zu verlassen, wenn der Bus an der Haltestelle hält. Kommen sie dem nicht nach und stürzen, so kommt eine Haftungsverteilung von 50:50 in Betracht, wenn eine gesteigerte Betriebsgefahr des Busses vorliegt, da dieser (da er einen die Fahrbahn querenden Fußgänger übersah, Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 3 StVO) eine Notbremsung vornimmt.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 25.04.2023 - 7 U 125/22 -

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