Beschlussanfechtung, Frist für Anfechtung (§ 45 WEG) und Parteiberichtigung auf Beklagtenseite

Beschlussklagen, § 44 WEG, so die Anfechtungsklage gegen Beschlüsse, müssen innerhalb der Frist des § 45 WEG erhoben werden. Sie sind gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (als Beklagte) zu richten, § 44 WEG.

 

Wird die Klage (fristgemäß) gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben, wahrt dies die Frist nicht. Wird erst (ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis) die Parteibezeichnung berichtigt und damit gegen die GdWE erhoben, kommt es für die Einhaltung der Klagefrist darauf an, ob dies noch innerhalb oder erst nach deren Ablauf erfolgte.

 

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 45 Abs. 2 WEG iVm. §§ 233 ff ZPO) scheidet jedenfalls bei einer anwaltlich vertretenen Partei aus.

 

Über eine Klage, mit der die Ungültigkeit eines Beschlusses begehrt wird und damit eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage erhoben wird, ist in einem solchen Fall noch insoweit zu entscheiden, als die mögliche Nichtigkeit des Beschlusses geprüft werden muss.

 

 

BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 -

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