Vollstreckung des Heckenrückschnittanspruchs: § 887 oder § 888 ZPO

Vertretbare Handlungen sind nach § 887 ZPO, nicht vertretbare Handlungen nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Eine vertretbare Handlung liegt vor, wenn sie auch von einem Dritten anstelle des Schuldners vorgenommen werden kann. 

 

Der titulierte Anspruch auf Rückschnitt der Hecke auf eine Höhe von 2,50 m ist auf eine vertretbare Handlung gerichtet, da es dem Gläubiger wirtschaftlich und rechtlich gleichgültig ist, ob die Maßnahme von dem Schuldner oder einem Dritten durchgeführt wird.

 

Ein nach § 888 ZPO gestellter Antrag kann vom Gericht nicht in einen solchen nach § 887 ZPO umgedeutet werden.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2023 - 26 W 1/23 -

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