Miteigentumsanteilsübertragung: Folgen für aufnehmendes Sondereigentum und Grundpfandrechte

Es ist grundsätzlich zulässig, Miteigentumsanteile ohne Sonder-/Teileigentum zu übertragen.

 

Die Eintragung der neuen Miteigentumsanteile im Grundbuch führt dazu, dass die auf dem bisherigen Miteigentumsanteil lastenden Grundpfandrechte sich auch auf den inhaltlich geänderten (neuen) Miteigentumsanteil erstrecken (Inhaltsänderung, § 877 BGB), ohne Erforderlichkeit der Zustimmung des Grundpfandrechtsgläubigers und ohne neue Vollstreckungsunterwerfung.

 

 

OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.2022 - 15 W 271/22 -

Kommentare: 0