Kostenrechnung, Kostenfestsetzung nach § 11 RVG und das Problem der elektronischen Übermittlung

Die Kostenrechnung des Rechtsanwalts an den Mandanten muss von dem Rechtsanwalt unterschrieben werden, § 10 Abs. 1 S. 1 RVG. Kosten des Rechtsanwalts, die im Zusammenhang mit einem  Prozess entstanden sind, kann der Rechtsanwalt in einem vereinfachten Verfahren gem. § 11 RVG gegen den Mandanten festsetzen lassen.

 

Hat der Mandant von dem die Kostenfestsetzung beantragenden Rechtsanwalt keine Kostenrechnung erhalten, kann dies grundsätzlich mit dem Antrag auf Kostenfestsetzung nachgeholt werden. Die Kostenrechnung ist allerdings von dem Rechtsanwalt eigenhändig zu unterschrieben, was dann auch bei dem Antrag der Fall sein muss und - als die Anträge noch in Papierform gestellt wurden - regelmäßig der Fall war. Heute müssen die Anträge auf einem gesicherten elektronischen Weg dem Gericht zugeleitet werden. Nach § 130a ZPO reicht dafür grundsätzlich die einfache Signatur (maschinenschriftlicher Name unter dem Schriftsatz oder eingescannte Unterschrift). Enthält aber der Schriftsatz eine materiellrechtliche Erklärung, hier in Form der Kostenberechnung für den Mandanten, ist eine qualifizierte Signatur erforderlich. Allerdings wird das Schriftstück bei Gericht zur Weiterleitung an den Mandanten in der Regel ausgedruckt und diesem in Papierform zugesandt, es fehlt mithin an dem Erfordernis der Unterschrift, was dann die Kostenfestsetzung ausschließt.

 

 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.10.2022 - 3 W 111/22 -

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