Richtgeschwindigkeit: Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsgefahr abhängig von Höhe der Überschreitung

Wechselt ein Fahrzeug auf der Autobahn von der rechten auf die linke Fahrspur und kommt es dort im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel zu einem Verkehrsunfall durch Auffahren eines von hinten kommenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß des Spurwechselnden gegen § 7 Abs. 5 S. 1 StVO (ein Fahrstreifenwechsel  darf nur erfolgen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist).

 

Trotz des schwerwiegenden Sorgfaltsverstoßes des Fahrspurwechselnden ist die vom dem Fahrzeug des Auffahrenden ausgehende Betriebsgefahr zu berücksichtigen, wenn dieser mit mehr als 30 km/h über der Richtgeschwindigkeit (130 km/h) fährt. Der Mithaftungsanteil ist bei einem Überschreiten um 70 km/h mit 25% anzunehmen.

 

 

Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 15.11.2022 - 7 U 41/22 -

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