Vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer zur Verwaltung

Das Eigentum an Gebäudeteilen eines in Wohnungseigentum aufgeteilten Gebäudes steht der Gemeinschaft zu (§ 1 Abs. 5 WEG), nicht den einzelnen Wohnungseigentümern. Insoweit steht den Wohnungseigentümern auch keine Verwaltungsbefugnis zu; jeder Wohnungseigentümer kann nach § 18 Abs. 2 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse der Gemeinschaft verlangen.

 

Liegt eine wirksame und vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung vor (hier: Beseitigung der an einer Fassade befindlichen brennbaren Holzwolleleichtbauplatten), so geht die daraus begründete Handlungspflicht einer nicht erfolgten oder entgegenstehenden Beschlussfassung der Gemeinschaft vor.  

 

 

OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.11.2022 - 1 ME 106/22 -

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