Sittenwidrigkeit der Schenkung bei Schaffung einer Zwangslage für den Schenker

Wird der Schenker in eine objektive und subjektive Zwangslage gebracht, aus der er meint nur durch eine Schenkung herauszukommen, ist die Schenkung sittenwidrig. Die Sittenwidrigkeit kann gegen Beschenkten eingewandt werden, wenn dieser die Zwangslage schuf oder kannte, und auch dann, wenn zwar er sie nicht schuf oder kannte, aber ein Dritter sie schuf oder kannte, der für ihn die Vertragsverhandlungen führte und den Schenkungsvertrag abschloss.

 

Besteht eine Situation, auf Grund der der Schenker annahm, er werde vom Schenker und dessen Söhnen überwacht und isoliert, am Abend vor Abschluss des Notarvertrages zur Schenkung von dem Vater der Beschenkten „bearbeitet“, am nächsten Vormittag zum Notar gefahren, wo er erstmals vom Inhalt des Vertrages Kenntnis erhält, kann für ihn, wenn er aufgrund seines hohen Alters die Situation für sich als hoch belastend empfand, bei dem Abschluss des Schenkungsvertrages eine Zwangslage bestanden haben, da er subjektiv davon ausging, dass er ohne den Abschluss des Vertrages aus dieser nicht herauskommt.

 

Umstände nach dem Abschluss des Schenkungsvertrages sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Ihnen kann aber eine indizielle Wirkung zukommen (hier: Verweigerung der Übertragung des Depots an die Beschenkten direkt nach dem Notartermin in der depotführenden Bank).

 

 

BGH, Urteil vom 15.11.2022 - X ZR 40/20 -

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