Räumungsklage vor Kündigungstermin, § 259 ZPO

Wird eine ordentliche Kündigung des Wohnraummietverhältnisses ausgesprochen und teilt der Mieter mit, er würde wohl keinen Ersatzwohnraum finden und in diesem Fall in der Wohnung verbleiben, muss der Vermieter mit einer Räumungs- und Herausgabeklage nicht bis zur Fälligkeit (Kündigungstermin) zuwarten. Er kann bereits jetzt Klage mit dem Antrag auf Räumung und Herausgabe zum Zeitpunkt des Kündigungstermins erheben, § 259 ZPO.

 

Dem Mieter bleiben seine sonstigen Rechte nach § 574b BGB, die er der Kündigung entgegenhalten könnte, auch bei einer Klage nach § 259 ZPO erhalten. Ergeht ein Urteil zur Räumung und Herausgabe vor dem Kündigungstermin, kann der Mieter - so nach Gesetz noch möglich - seine Rechte weiterhin nach § 574b BGB, gegebenenfalls im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach 767 ZPO, verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 ZPO, geltend machen. Er kann zudem den Räumungsanspruch bei Bewilligung einer Räumungsfrist anerkennen, § 93b Abs. 3 ZPO.

 

 

BGH, Beschluss vom 25.10.2022 - VIII ZB 58/21 -

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