Verschweigen von Vorschäden und Erstattung von Wiederbeschaffungswert und Gutachterkosten

Abgrenzbare Vorschäden sind bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs zu berücksichtigen. Die Darlegungslast zu Vorschäden und zur Wertermittlung trifft den Geschädigten.

 

Ein Verschweigen von Vorschäden gegenüber dem vom Geschädigten beauftragten Gutachter führt dann nicht zur Unbrauchbarkeit des Privatgutachtens und zum Entfall eines Ersatzanspruchs (auch im Hinblick auf die von ihm aufgewandten Gutachterkosten), wenn sich diese Vorschäden bei einem wirtschaftlichen Totalschaden nicht auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes auswirken.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 11.04.2022 - 7 U 33/21 -

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