Überragendes Eigenverschulden des Geschädigten und Tierhalterhaftung

Legt der Geschädigte einem (ihm evtl. auch bekannten) Hund ein Tuch über den Kopf und kommt es in der Folge zu einer Hundebissverletzung, verwirklicht sich die Gefährdungshaftung des Tierhalters, § 833 S. 1 BGB.

 

Beim Umgang mit Tieren sind allgemein bekannte Gefahren zu berücksichtigen und ist Vorsicht walten zu lassen.

 

 

Das Legen eines Tuchs auf den Kopf eines Hundes ist unangemessen und massiv gefahrerhöhend. Es liegt bei einem nachfolgenden Hundebiss ein überragendes Eigenverschulden vor, welches die Gefährdungshaftung des Tierhalters verdrängt.

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