Räumungsschutz-Verzicht und nachträgliche Gründe, §§ 794a ZPO, 313 BGB

Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt, ob der Verzicht auf Räumungsschutz (§ 794a Abs. 1, 2 ZPO) wirksam ist und ob er sich auf unvorhersehbare und unbekannte Härtegründe bezieht. Durch Eintritt einer nachträglichen gesundheitlichen Situation (hier: Schussverletzung der Räumungsschuldnerin) könnte eventuell die Geschäftsgrundlage für den Verzicht auf Räumungsschutz im Räumungsvergleich entfallen sein (§ 313 BGB).   Eine gegen die Versagung eingelegte (hier zugelassene) Rechtsbeschwerde ist daher nicht ohne Erfolgsaussicht.

 

In einem solchen Fall ist einstweilige Aussetzung der Vollziehung des Räumungsvergleichs anzuordnen, wenn eine gegen die Versagung eingelegte Rechtsbeschwerde zulässig ist und die Nachteile der Räumungsschuldnerin jene des Räumungsgläubigers überwiegen, was der Fall ist, da die Räumungsschuldnerin bei einer Zwangsräumung ihre Wohnung verliert und wenn ihre gesundheitliche Situation unerwartet nach Abschluss des Räumungsvergleichs zu schützen ist.

 

 

BGH, Beschluss vom 03.06.2022 - VIII ZB 44/22 -

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