Minderjähriger als selbständiger Gewerbetreibender

Grundsätzlich können auch Minderjährige selbständig ein Erwerbgeschäft führen, § 112 BGB. Voraussetzung ist, dass das Familiengericht dem auf Antrag zustimmt.

 

Der Minderjährige muss über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in Bezug auf das angestrebte Gewerbe verfügen, und zwar nicht alleine in technischen Bereichen des Produktes, sondern auch im Umgang und Kenntnissen auf Rechts-, Steuer- und buchhalterischen Bereichen. Dies ist durch Kurse, Mitarbeit oder Praktika zu belegen.

 

Bleibt der Minderjährige hinter einem Volljährigen zurück, kann die Genehmigung durch das Familiengericht nicht erteilt werden.

 

 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.08.2022 - 5 WF 72/22 -

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