Geschlossene Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur bei konkreter Gefahr

Eine geschlossene Unterbringung eines Betreuten auf Antrag des Betreuers (§ 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB) erfordert eine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten; eine reine Gefährdungslage reicht nicht aus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr der Selbsttötung oder gravierenden Eigenverletzung. Der Grad der Gefahr ist dabei in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme freiheitsentziehender Maßnahmen zu bemessen.

 

Ohne konkrete Gefahr, die vom Gericht nachvollziehbar dargelegt werden muss (keine formelhaften Wendungen), ist ein entsprechender Beschluss auf die (Rechts-) Beschwerde hin aufzuheben.

 

 

BGH, Beschluss vom 20.07.2022 - XII ZB 81/22 -

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