Select-Partnerschaft der Werkstatt mit Kakskoversicherung und Differenzschaden

Der Schädiger sparte durch die Zahlung der Reparaturkosten durch die Kaskoversicherung, da es sich bei der Reparaturwerkstatt um einen Select-Partner der Kaskoversicherung handelte, einen Betrag von rund € 5.000,00. Nach dem Vertrag zwischen der Reparaturwerkstatt und der Kaskoversicherung waren Verrechnungssätze vereinbart waren, die unter den marktüblichen Sätzen lagen.

 

In Höhe der Differenz zu den üblichen Reparaturkosten (die zunächst auch der Geschädigten in Rechnung gestellt wurden) besteht jedenfalls dann kein Anspruch der Geschädigten oder des Kaskoversicherers. Die Reparaturwerkstatt, die selbst nur einen durch Abtretung durch den Geschädigten oder Kaskoversicherer abgetretenen Anspruch geltend machen kann, hat auch keinen Anspruch; eine Abtretung würde ins Leere laufen, da mit Zahlung des Betrages durch die Kaskoversicherung (und Erstattung des Betrages an diese durch den Schädiger) ein Schaden vollumfänglich ausgeglichen wurde (§ 249 BGB).

 

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2022 - 12 U 454/22 -

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