Kindeswohl, § 1666 BGB: Persönliche Anhörung und unmittelbarer Eindruck

Der Antrag auf eine gerichtliche Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) kann auch vom Jugendamt beim Familiengericht gestellt werden.

 

Nach § 159 Abs. 1 FamFG hat das Gericht das Kind, unabhängig von seinem Alter, persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Kann das Kind seinen Willen und seine Neigungen noch nicht zum Ausdruck bringen, muss sich das Gericht zumindest kurz sein Verhalten beobachten, um daraus Rückschlüsse auf sein Befinden zu ziehen. Darüber hat das Gericht einen Vermerk zu machen und den Beteiligten zur Gewährung rechtlichen Gehörs Kenntnis zu geben.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.07.2022 - 1 UF 240/21 -

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