WEG: E-Fahrzeuge in Tiefgarage wegen besonderer Brandgefahr verboten ?

Die Wohnungseigentümerversammlung kann einen Beschluss fassen, mit dem das Abstellen von E-Fahrzeugen in der Tiefgarage untersagt wird, im Rahmen deren Beschlusskompetenz nach § 19 Abs. 1 WEG fassen.

 

Die Ermöglichung des Abstellens von E-Fahrzeugen in der Tiefgarage entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, § 18 Abs. 2 WEG. Dies erschließt sich aus § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG, demzufolge jeder einzelne Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Installation einer Ladestation für E-Fahrzeuge hat. Ein Beschluss, der das Abstellen von E-Fahrzeugen in der Tiefgarage verbietet, ist daher, auch wenn eine besondere Brandgefahr durch E-Fahrzeuge bestehen sollte, für unwirksam zu erklären.

 

 

AG Wiesbaden, Urteil vom 04.02.2022 - 92 C 2541/21 -

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