Lkw-Durchfahrtsverbot zur Luftreinhaltung begründet kein Klagerecht der Anwohner bei Verstößen

Der „Luftreinhalte- und Aktionsplan“ für Stuttgart dient der Verbesserung der Luftqualität und setzte planerische Vorgaben iSv. § 47 BImSchG um. Dabei sind die in Rechtverordnungen der Bundesregierung nach § 48a BImSchG festgelegten Immissions- und Emissionswerte zu beachten. Nach § 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG obliegt der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beschränken oder zu verbieten.

 

§ 40 Abs. 1 S. 1 BImSchG iVm. dem „Luftreinhalte- und Aktionsplan“ in Stuttgart, nach dem große Teile der Stuttgarter Innenstadt innerhalb der Stuttgarter Umwelt- und Lkw-Durchfahrtsverbotszone liegen, ist kein Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB, demzufolge Anwohner zivilrechtlich Individualklagen auf Unterlassen der Durchfahrt von Lkw von den Fahrzeugführern oder -haltern analog § 823 Abs. 2, 1004 BGB verlangen können.  Das Lkw-Durchfahrtsverbot dient der Allgemeinheit und ein Verstoß ist im Rahmen des Opportunitätsprinzips von den Verfolgungsbehörden zu ahnden.

 

 

BGH, Urteil vom 14.06.2022 - VI ZR 110/21 -

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