Wirtschaftlicher Verein oder Idealverein bei Betrieb eines Dorfladens

Bei dem Betrieb eines Dorfladens durch einen Verein kommt es für die Unterscheidung zwischen einem wirtschaftlichen Verein (§ 22 BGB) und einem Idealverein (§ 21 BGB) darauf an, ob der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreibt. Entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Betätigung nicht Haupt- oder Selbstzweck ist, sondern dem ideellen Zweck untergeordnet ist (dann Idealverein). Werden die erwirtschafteten Mittel für den Vereinszweck verwandt und erfolgt keine erkennbare Gewinnausschüttung, handelt der Verein nichtwirtschaftlich, solange er mit dem Geschäftsbetrieb nur seine Kosten erwirtschaftet, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Betrieb (hier der Dorfladen) in Konkurrenz zu anderen entsprechenden Betrieben steht.

 

 

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2022 - 8 W 233/21 -

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