Gebäudeversicherung: Notwendiger Inhalt bei Klausel zur Obliegenheit „Rückstausicherung“

Versicherungsbedingungen müssen für den durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Klausel deutlich ergeben, was vom ihm verlang wird.

 

Eine Klausel, die nicht erkennen lässt, welche Verhaltensweise von dem Versicherungsnehmer bei einer gefahrbezogenen Obliegenheit verlangt wird, verstößt gegen das gesetzliche Leitbild des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist unwirksam. Gestützt auf diese Klausel kann der Versicherer keine Obliegenheitspflichtverletzung des Versicherungsnehmers geltend machen.

 

Die Klausel in Bedingungen zu einer Wohngebäudeversicherung mit Einschluss der Elementargefahren Überschwemmung und Rückstau, nach der der Versicherungsnehmer zur Deckung gegen diese Elementargefahr Rückstau verpflichtet ist, eine Rückstausicherung anzubringen und „funktionsbereit zu halten“, ist im o.g. Sinne unwirksam, wenn nicht näher präzisiert wird, war „funktionsbereit halten“ heißt, ob also Wartungen gemeint sind oder (nur) Reparaturen; sollten Wartungen gemeint sein, ist zudem erforderlich, dass die Wartungsintervalle benannt werden.

 

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2022 - 7 U 71/21 -

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