Rücktritt begründet nicht notwendig die Pflicht zur Rückgewähr, sondern evtl. nur Wertersatz

Verkauft der Verkäufer dem Käufer einen Rohbau und nimmt der Käufer nach der vertraglichen Vereinbarung den Innenausbau selbst vor, schließt dies grundsätzlich einen Rücktritt des Verkäufers von dem Vertrag bei Vorliegen von Rücktrittsvoraussetzungen nicht aus.

 

Bei einem begründeten Rücktritt haben grundsätzlich die Vertragsparteien die wechselseitig vom anderen Vertragspartner empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 346 Abs. 1 BGB. Dieser Anspruch entfällt, wenn der Rückgewährschuldner nicht in der Lage ist, den empfangenen Gegenstand zurückzugeben oder ihn lediglich in veränderter Form zurückgeben kann, § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB. In diesem Fall ist der Rückgewährschuldner dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet, nicht jedoch zur Wiederherstellung in Form der Naturalrestitution gem. § 249.

 

Entsteht durch den vom Rückgewährschuldner vorgenommenen Innenausbau eine (Eigentums-) Wohnung, handelt es sich um eine eigenständige, gegenüber der bearbeiteten Sache (Rohbau) die weitergehende Funktion erfüllt und die Voraussetzungen nach § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB erfüllt, weshalb ein Rückgewährsanspruch nicht besteht.

 

 

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.04.2022 - 4 U 61/21 -

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