Abnahmeverweigerung und deren Anforderungen nach § 640 Abs. 2 BGB

§ 640 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Werkunternehmer nach Fertigstellung des Werks dem Besteller eine angemessene Frist zur Abnahme setzen kann. Reagiert der Besteller nicht, gilt das Werk als abgenommen.

 

Eine einfache Erklärung, das Werk werde nicht abgenommen, reicht nicht aus die Fiktionswirkung der Abnahme auszuschließen. Der Besteller muss zumindest einen Mangel geltend machen. Dabei muss er nur das Mangelsymptom benennen, nicht eine Mangelursache, und den Ort des Mangels; ob es sich bei dem benannten Mangel um einen wesentliche oder um einen (nach § 640 Abs. 1 S. 2 BGB für die Abnahme nicht relevanten) unwesentlichen Mangel handelt, ist dabei nicht entscheidend.

 

Anm.: Ob die Abnahme zu Recht oder zu Unrecht verweigert wurde, wäre gegebenenfalls in einem Prozess gerichtlich zu klären. Allerdings ist - wie das Urteil zeigt - auf die Antragstellung zu achten.

 

 

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 03.05.2021 - 12 O 6673/20 -

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