Haftung bei Unfall zwischen Ausparkenden und Fahrstreifenwechsler

Derjenige, der von einem anderen Straßenteil (hier Parkbucht) auf die Fahrbahn einfährt, hat sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, § 10 S. 1 StVO. Der fließende Verkehr hat Vorrang. Der Schutzzweck des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO erfasst nur den fließenden Verkehr, nicht aber den ein- und anfahrenden Verkehr.

 

Dies gilt auch im innerstädtischen Bereich bei einem nach § 7 StVO zulässigen Fahrstreifenwechsel, da § 7 StVO eine Ausnahmeregelung zu § 2 Abs. 2 StVO (Rechtsfahrgebot) darstellt, die auch nur den fließenden Verkehr schützt.

 

Der fließende Verkehr darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Ein- und Anfahrende den Vorrang des fließenden Verkehrs beachtet. Im Verhältnis zwischen dem fließenden Verkehr und dem Ein- und Anfahrenden gilt aber das Rücksichtnahmegebot, § 1 Abs. 2 StVO. Der fließende Verkehr darf sich den Vorrang nicht erzwingen, § 11 Abs. 3 StVO. Gegebenenfalls hat der fließende Verkehr zu verlangsamen oder einen Fahrspurwechsel zu unterlassen oder wenn möglich abzubrechen, wenn er eine Verletzungsmöglichkeit seines Vorrangrechts erkennt.

 

 

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 -

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