Notanwalt: Darlegungs- und Beweislast der antragstellenden Partei

Kann eine Partei trotz entsprechender Bemühungen keinen Anwalt finden, der sie in einem Verfahren, in dem eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten ist, vertritt, kann sie bei dem Gericht, vor dem Verfahren anhängig ist oder werden soll, die Beiordnung eines Notanwalts beantragen, § 78b Abs. 1 ZPO.

 

Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Partei keinen Anwalt zur Vertretung findet, dieser aber erforderlich ist, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.   

 

Beim BGH hat die Partei den Antrag innerhalb der Frist für das beabsichtigte Rechtsmittel zu stellen und dabei darzulegen und nachzuweisen, dass sie vergeblich bei zumindest sechs bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwälten nachfragte und dies abgelehnt wurde (Vorlage der Nachfragen und Absagen).

 

 

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - V ZA 2/22 -

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