„Andere Verkehrsteilnehmer“ nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO: Spurwechsler versus Einfahrender

§ 10 S. 1 StVO verlangt bei Einfahren (aus Parkbucht pp.) auf die Fahrbahn, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

§ 7 Abs. 5 S. 1 StVO verlangt von dem einen Fahrspurwechsel vornehmenden Kraftfahrer, dass dieser eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließt.

 

Im Hinblick auf den Schutzweck des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO sind „andere Verkehrsteilnehmer“ nur diejenigen Verkehrsteilnehmer, die sich selbst im fließenden Verkehr befinden. Derjenige, der z.B. aus einer Parkbucht am Straßenrand in den fließenden Verkehr einfährt, kann sich damit nicht auf den Schutz des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO berufen; für ihn gilt die Sorgfaltsanforderung des § 10 S. 1 StVO.

 

Denjenigen, der die Fahrspur wechselt, trifft die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO, die, anders als §§ 7 Abs. 5 S. 1 und 10 S. 1 StVO keine erhöhten Sorgfaltsanforderungen stellt.

 

 

BGH, Urteil vom 08.03.2022 - VI ZR 1308/20 -

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