Paketezusteller: Zur Wirksamkeit von AGB zum Weisungsrecht und zur Art der Zustellung

1. Die Klausel eines Paketzustellers in seinen AGB „Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.“ verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1 BGB und ist zulässig, da es sich um ein Massengeschäft mit kurzer Transportzeit handelt.

 

2. Die Klausel eines Paketzustellers in seinen AGB „Hat der Empfänger G. eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist.“ ist wegen Verstoßes nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unzulässig. Grundsätzlich kann zwar so verfahren werden. Erforderlich ist allerdings eine hier in der Klausel nicht vorgesehene Information des Empfängers über die Zustellung der Sendung durch Ablage derselben am angegeben und genehmigten (allgemein zugänglichen) Bereich und Bekanntgebe des Zustellzeitpunktes, damit der Empfänger sie in Besitz nehmen kann, bevor evtl. ein unbefugter Dritter sie an sich nimmt.

 

 

BGH, Urteil vom 07.04.2022 - I ZR 212/ 20 -

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