Außergerichtliches Anerkenntnis als Titelersatz und Rechtsschutzinteresse an gerichtlicher Feststellung

Ein außergerichtliches schriftliches Anerkenntnis lässt das Rechtsschutzinteresse an einer Feststellungklage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht entfallen, wenn der Schuldner seine Ersatzpflicht für bereits eingetretene und künftige noch entstehende Schäden dem Grunde nach mit Wirkung eines Feststellungsurteils anerkennt und zugleich uneingeschränkt auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

 

Erkennt der Schuldner „den unfallbedingten zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden“ lediglich ab einem Zeitpunkt nach dem Schadensfall an (hier: Unfall vom 13.10.2019, Anerkenntnis vom 28.02.2020 ausdrücklich ab dem 28.02.2020), ergibt sich schon aus dem Wortlaut, dass kein Anerkenntnis für materielle und immaterielle Schäden ab dem Unfall umfasst sind, sondern nur etwaige künftige Schäden. Das lässt das Rechtsschutzinteresse an der umfassenden Feststellung der Schadensersatzpflicht (ohne Berücksichtigung des Anerkenntnisses) nicht entfallen.

 

 

OLG Hamm, Urteil vom 17.12.2021 - I-7 U 99/20 -

Kommentare: 0