Gerichtsstandbestimmung (§ 38 ZPO) mit WEG ist mangels Kaufmannseigenschaft unzulässig

Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist teilrechtsfähig. Sie ist aber keine juristische Person.

 

Eine Gerichtsstandvereinbarung (§ 38 ZPO, hier in AGB) ist nur gegenüber einem Kaufmann zulässig. Wer Kaufmann ist, regelt das Handelsrecht in §§ 1 bis 7 HGB. Die WEG fällt nicht darunter.

 

Es kommt nicht darauf an, ob die WEG als Verbraucherin nach § 13 BGB oder als Unternehmerin nach § 14 BGB anzusehen ist. In der Regel wird aber (hier nicht streitentscheidend) der Schutzzweck des § 13 BGB der WEG nicht zu versagen sein (Anm.: Dazu ausführlich BGH, Urteil vom 24.03.2015 - VIII ZR 243/13 -).

 

 

OLG Celle, Beschluss vom 22.12.2021 - 18 AR 27/21 -

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