Zum Schadensersatz, wenn Geschädigter aus (Mit-) Verschulden, Schädiger aus Tiergefahr haftet

Der Reiter hat gegenüber dem Tierhalter eines Pferdes grundsätzlich auch einen Haftungsanspruch aus § 833 S. 1 BGB (Gefährdungshaftung des Tierhalters bei Verwirklichung einer Tiergefahr).

 

Der Reiter, dem der Tierhalter das Pferd aus Gefälligkeit überlässt, muss sich im Rahmen der Mitverschuldensprüfung entsprechend § 834 BGB exkulpieren. Kann er sich im Hinblick auf den eigentlichen Reitunfall nicht exkulpieren und liegt ein vorgelagertes Verschulden vor (hier: da der Reiter das Pferd trotz Kenntnis des Bewegungsdrangs des Pferdes und der Erforderlichkeit, es deshalb vor dem Reiten zu longieren, ohne es zu longieren ritt), kommt der Tierhalterhaftung nach § 840 Abs. 3 BGB keine Bedeutung zu.

 

§ 840 Abs. 3 BGB gilt seinem Sinngehalt nach nicht nur im Verhältnis von Gesamtschuldnern, sondern auch dann, wenn es um den eigenen, von dem Tier mitverursachten Schaden des Tierhalters geht.

 

 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.04.2022 - 6 U 95/19 -

Kommentare: 0