Kaskoversicherung: Totalschadenbewertung und Neupreisklausel

Wird in den Versicherungsbedingungen die Zahlung einer bestimmten Leistung (hier in Form der Neuwertentschädigung in den ersten 36 Monaten nach Erstzulassung) für einen Totalschaden oder das Abhandenkommen des Fahrzeugs zugesagt, so ist für der Begriff des Totalschadens nicht nach haftungsrechtlichen Gesichtspunkten (§ 249 BGB) zu definieren, wenn in den Versicherungsbedingungen (hier in den in Bezug genommenen AKB) der Totalschaden definiert wird.

 

Wird in den Versicherungsbedingungen ausgeführt, dass ein Totalschaden vorliegt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, ist dies für eine Entschädigung im Rahmen der Kaskoversicherung entscheidend.

 

 

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.06.2021 - 20 U 96/21 -

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