WEG: Folgenbeseitigungsanspruch und Durchführung eines für unwirksam erklärten Beschlusses

Der WEG-Verwalter ist gehalten, einen Beschluss umzusetzen, auch wenn er angefochten wird, § 27 Abs. 1 S. 1 WEG a.F.

 

Ein erfolgreich angefochtener Beschluss darf nicht weiterhin umgesetzt werden. Es besteht ein Folgenbeseitigungsanspruch, demzufolge ein auf den rechtswirksam für unwirksam erklärter Beschluss abgeschlossener Vertrag nach Möglichkeit (durch einvernehmliche Aufhebung oder bei Werkverträgen nach § 648a BGB durch Kündigung) aufgehoben wird.

 

Ein Beschluss, der vorsieht, dass die Umsetzung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses fortgesetzt wird, entspricht im Regelfall nicht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist für ungültig zu erklären.

 

 

LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.11.2021 - 2-13 T 71/21 -

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