Eingriff in die Privatsphäre (Persönlichkeitsrecht) bei Bericht über Sexualleben mit Namensbenennung

Gibt die (öffentlich bekannte) Partnerin öffentlich Details zu ihrem Sexualleben preis, wird damit jedenfalls dann noch nicht von deren Partner in die öffentliche Benennung seines Namens eingewilligt, wenn dieser nicht zuvor bei der Preisgabe der Details benannt wurde.

 

Die Benennung des vollen Namens greift in seine Privatsphäre ein und stellt sich als Verletzung seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK).

 

Der Eingriff ist rechtwidrig, wenn das Interesse an einer nicht identifizierenden Berichterstattung das Interesse des Presseorgans an der namentlichen Berichterstattung überwiegt. Ist der von der Berichterstattung Betroffene, anders als seine Partnerin, die sich zu ihrem Sexualleben äußerte, in der breiten Öffentlichkeit nicht bekannt, liegen keine Gründe vor, ihn aus seiner Anonymität herauszuholen.

 

Der Betroffene hat nach §§ 823 Abs. 1, 1004 (analog) BGB einen Anspruch gegen das Presseorgan auf Unterlassung der namentlicher Benennung seiner Person in der entsprechenden Berichterstattung.

 

 

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - VI ZR 403/19 -

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