Unterlassene Aufklärung über Behandlungsalternativen und hypothetische Einwilligung

Klärt der behandelnde Arzt nicht oder nicht ordnungsgemäß unter Benennung der Vor- und Nachteile über alternative Behandlungsmöglichkeiten auf, kann er sich darauf berufen, dass der Patient auch bei entsprechender Aufklärung in die von ihm vorgenommene Maßnahme eingewilligt hätte.

 

Legt der Patient plausibel dar, dass er bei ordnungsgemäßer Aufklärung vor einem echten Entscheidungskonflikt gestanden hätte, wobei an seine Darlegung keine zu hohen Substantiierungsanforderungen gestellt werden dürfen, obliegt dem behandelnden Arzt die Beweislast für seine Behauptung, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt.

 

Vom Patienten kann nicht verlangt werden, dass er auch plausibel macht, dass er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung auch tatsächlich gegen die durchgeführte Maßnahme entschieden hätte.

 

 

BGH, Urteil vom 07.12.2021 - VI ZR 277/19 -

Kommentare: 0