Hauptzweck des Idealvereins (§ 21 BGB) kann nicht Betrieb einer Schankwirtschaft sein

Der Betrieb einer Gaststätte stellt grundsätzlich einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 22 BGB dar und steht der Eintragung eines Vereins als Idealverein nach § 21 BGB entgegen. Das gilt auch dann, wenn die Gewinne nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden sondern dem Verein zugute kommen.

 

Anders verhält es sich nur dann, wenn der Gaststättenbetrieb (wie bei einer Vereinsgaststätte eines Sportvereins) nur ein zusätzlicher Nebenzweck ist.

 

Dem stehen die Beschlüsse des BGH zu Kindertagesstätten, die eine entgeltliche wirtschaftliche Unternehmertätigkeit ausüben, nicht entgegen, da dort entscheidend die Anerkennung der steuerlichen Gemeinnützigkeit nach §§ 51ff AO ist.

 

 

OLG Celle, Beschluss vom 06.20.2021 – 9 W 99/21 -

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