Regressanspruch gegen Anwalt bei auslegungsbedürftigen Vergleich

Bei dem Abschluss eines (gerichtlichen) Vergleichs hat der Rechtsanwalt auf eine richtige und vollständige Niederlegung des Willens seines Mandanten zu achten und für einen eindeutigen, nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut zu sorgen.

 

Wird in einem (gerichtlichen) Vergleich vom Geschädigten auf alle künftigen Ansprüche gegen Zahlung eines bestimmten Betrages verzichtet und fallen darunter auch künftige, nach § 186 VVG auf die private Krankenversicherung des Geschädigten übergehende Ansprüche auf Erstattung von ärztlichen Behandlungskosten, ist der Prozessbevollmächtigte des Geschädigten dem Krankenversicherer gegenüber zu Schadensersatz verpflichtet, da ihm bekannt sein muss, dass der Versicherungsnehmer Ansprüche gegen Dritte auf den Versicherer abzutreten hat und damit nicht auf Ansprüche verzichten darf. Der Anwalt hat dafür zu Sorge zu tragen, dass der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit nicht verletzt.

 

 

Ein Vergleich ist auslegungsfähig. Es kann nicht am Buchstaben des Vergleichs festgehalten werden, wenn dies nicht in Übereinstimmung mit dem festgestellten Sachverhalt und dem übereinstimmenden Willen der Parteien steht.   Diese Auslegung geht dem (klaren) Wortlaut vor.

 

 

BGH, Urteil vom 16.12.2021 - IX ZR 223/20 -

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