Arzthaftungsprozess: Keine Nachlässigkeit gem. § 531 ZPO bei neuen Vortrag zur kausalen Fehlbehandlung

Nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO darf ein neuer Vortrag des Berufungsführers u.a. nur zugelassen werden, wenn dieser nicht auf einer Nachlässigkeit der Prozessführung in 1. Instanz beruht. Der Berufungsführer hat in 1. Instanz die Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihm bekannt sind oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung er dort imstande gewesen ist.

 

An die Substantiierungsanforderungen eines Patienten im Arzthaftungsprozess dürfen nur maßvolle Anforderungen gestellt werden. Dies gilt auch für Einwendungen gegen ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten. Der Patient ist nicht gehalten, sich bereits in 1. Instanz (so auch für seine Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten) auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf einen eingeholten sachverständigen Rat zu stützen oder selbst (oder durch Dritte) in medizinischen Bibliotheken Recherchen anzustellen. Ein auf derartige Informationen gestützter neuer Sachvortrag zur Darlegung des für den Schaden behaupteter Umstand beruht daher nicht auf Nachlässigkeit iSv. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO und dem ist im Berufungsverfahren nachzugehen.

 

 

OLG Dresden, Urteil vom 14.09.2021 - 4 U 1771/20 -

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