Erstattungsanspruch des Bestattungsberechtigten für Beerdigungskosten

§ 1968 BGB bestimmt, dass der Erbe für die Beerdigungskosten des Erblassers aufzukommen hat.

 

Steht der Erbe (noch) nicht fest oder schlägt er die Erbschaft aus, bestimmen landesgesetzliche Vorschriften, wer an Stelle des Erben Bestattungsverpflichteter ist. Dieser ist auch Bestattungsberechtigter.

 

Trägt der Bestattungsberechtigte die Kosten der Beerdigung, hat er nach § 1968 BGB gegen den Erben einen Erstattungsanspruch der Kosten bis zur Höhe der angemessenen Beerdigungskosten, die nach der Lebensstellung der Person des Verstorbenen und den örtlichen Auffassungen und Gebräuchen zu ermitteln sind.

 

 

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.09.2021 - 12 U 752/20 -

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