Anfechtung wegen arglistiger Täuschung: Maklerprovision und Grunderwerbsteuer im Rahmen des Ersatzes des Vertrauensschadens

Bei einer vorvertraglichen arglistigen Täuschung kann der getäuschte Käufer nach Anfechtung des Vertrages Ersatz des sogenannten Vertrauensschadens verlangen, §§ 280, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB, da er so zu stellen ist, wie er bei Offenbarung der für seinen Vertragsentschluss maßgeblichen Umstände stünde.

 

Von den Anfechtenden im Vertrauen auf den Vertrag gezahlte Maklerprovision und Grunderwerbsteuer kann der Anfechtende wahlweise bei Makler bzw. Finanzamt oder beim Anfechtungsgegner zur Rückzahlung geltend machen. Der Anfechtungsgegner ist zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Abtretung der Auszahlungsansprüche gegen Makler und Finanzamt verpflichtet.

 

 

BGH, Urteil vom 24.09.2021 - V ZR 272/19 -

Kommentare: 0