Wohngemeinschaft: Keine außervertragliche Möglichkeit der Mieter zum Auswechseln der Mieter

Umstritten ist in Rechtsprechung und Literatur, ob bei einer Vermietung an eine Wohngemeinschaft (WG) ein Anspruch gegen den Vermieter besteht, dem Austausch von Mietern zustimmen.

 

Mangels einer vertraglichen Vereinbarung besteht grundsätzlich kein entsprechender Anspruch. Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn es jahrelanger Übung entsprach, einen solchen Austausch vorzunehmen. Eine jahrelange Übung liegt nicht vor, wenn dies zweimal erfolgte, zumal im ersten Fall durch Aufnahme eines weiteren Mitgliedes in die WG unter Erhöhung des Mietzinses.

 

Die Mieter haben das Recht zur Untervermietung, § 553 BGB. Der letzte in der Wohnung verbliebene Mieter hat kein Recht zur Untervermietung, da dies eine unzulässige Gesamtüberlassung an Dritte bedeutet. Es kommt allenfalls eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages durch alle Mieter in Betracht, § 540 Abs. 1 S. 2 BGB.

 

Die zugelassene Revision ist bei dem BGH anhängig (VIII ZR 304/21).

 

 

LG Berlin, Urteil vom 18.08.2021 - 64 S 261/20 -

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